1.1.1 Vorteile durch das neue Entschuldungsverfahren
Im Laufe der Jahre wurde das Insolvenzrecht mehrere Male zum Vorteil der Schuldner reformiert. In der Vergangenheit war es zwingend vorgeschrieben, das Insolvenzverfahren vorzuschalten, bevor der Schuldner Restschuldbefreiung erreichen konnte. Problematisch war die Angelegenheit immer, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen werden musste. Heute gilt für mittellose Schuldner das vereinfachte Entschuldungsverfahren, wobei sich der Insolvenzantrag direkt an das Restschuldbefreiungsverfahren anschließt. Dadurch erhält auch dann ein Schuldner Restschuldbefreiung, wenn der Insolvenzantrag selbst nach Prüfung durch einen bestellten Treuhänder mangels Masse abgewiesen wird.
Der weitere Vorteil für mittellose Schuldner liegt zudem darin, dass sich dieser nur noch in einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten beteiligen muss. Damit dennoch ein Teil der Verfahrenskosten für den Treuhänder abgedeckt werden können, sieht das Insolvenzgericht zu Beginn des Verfahrens einen Kostenbeitrag in Höhe von 25 Euro vor. Innerhalb der Wohlverhaltensperiode sind Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat durch den Schuldner vorgesehen. Dadurch bietet das Verbraucherinsolvenzverfahren für Überschuldete eine erfolgreiche Lösung für ihr Schuldenproblem, da nach der Eröffnung des Verfahrens der Betroffene nach sechs Jahren seine Restschuldbefreiung gewährt bekommt.
Andererseits darf aber auch nicht ganz außer acht gelassen werden, dass es durchaus für die Betroffenen auch vorteilhafter sein kann, wenn sie frühzeitig versuchen, sich mit ihren Gläubigern bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gütlich zu einigen. Innerhalb Deutschlands existiert gerade in diesem Bereich ein reichhaltiges anwaltliches Rechtshilfeangebot. Erfahrene Juristen versuchen auf diese Weise, einen günstigen Vergleich zu statuieren. Eine Schlechterstellung des Schuldners erfolgt durch diesen ersten Schritt nicht, denn sollte es wider Erwartens dazu kommen, dass der Vergleichsversuch mit allen Gläubigern scheitert, hat der Betroffene immer noch die Möglichkeit, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen.
Vorteile des außergerichtlichen Einigungsversuchs
Grundsätzlich ist jeder Überschuldete verpflichtet, vor Anrufung des Insolvenzgerichts eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern herbeizuführen. Lediglich die Annahme eines Schuldners, sich mit seinen Gläubigern auf diesem Wege nicht einigen zu können, reicht hier natürlich nicht aus. Vielmehr muss ein solches Scheitern nach § 305 InsO entweder durch eine Schuldenberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt festgestellt werden. Wird das Scheitern einer solchen Schuldenbereinigung bescheinigt, hat der Schuldner im nächsten Schritt die Möglichkeit, das Insolvenzgericht anzurufen und einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Vielfach lassen sich jedoch bereits bei einem Gläubigervergleich die Gesamtschulden auf einen Bruchteil der bisherigen Schulden verkleinern.
Schuldner haben auf diese Weise die Möglichkeit, auch ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens mittels kleiner Raten ihre restlichen Schulden bei den Gläubigern zu tilgen. Die Chancen für einen Gläubigervergleich stehen gerade deshalb nicht schlecht, weil diese in jedem Fall mehr Geld erhalten als dies bei einem Insolvenzverfahren der Fall wäre. Denn hier kann der Schuldner – wenn tatsächlich mittellos – auch sechs Jahre lang eine Nullrunde fahren. Der Schuldner erhält dennoch Restschuldbefreiung, obwohl kein Cent an die Gläubiger geflossen ist. Bevor Gläubiger daher gar kein Geld sehen, lassen sich die meisten auf einen entsprechenden Vergleich ein. Erfahrene Juristen können hier einen guten Einfluss auf die Gläubiger nehmen.
Wer einen Anwalt zur Seite nimmt, kann diese Kosten über einen entsprechenden Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht abrechnen. Schuldnerberatungsstellen arbeiten grundsätzlich kostenlos, lediglich Portoauslagen und sonstige kleinere Sachkosten sind durch den Schuldner zu übernehmen. Wer trotz Überschuldung die Eigeninitiative ergreift und sich mit den Gläubigern „anlegt“, erreicht in den meisten Fällen nichts. Denn Banken, Inkassounternehmen und andere Institutionen haben ihre Profis, die die Erfolgsaussichten auf eine gütliche Einigung schnell zunichte machen. Daher sollte ein außergerichtlicher Einigungsversuch nur mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts oder der Zuhilfenahme einer Schuldnerberatungsstelle angestrebt werden.
Die Unterbreitung eines so genannten Nullplanes
Bei Schuldnern, bei denen nur ein äußerst geringes laufendes Einkommen vorliegt, versuchen erfahrene Anwälte oder Schuldenberatungsstellen, den Gläubigern einen Nullplan anzubieten. Dabei wird den Gläubigern als Vergleich nicht mehr Geld angeboten als sie bei einem anschließenden Insolvenzverfahren an pfändbaren Beträgen erhalten würden. Da in einem Insolvenzverfahren auch noch die Treuhandgebühr in Höhe von 10 Euro vorab von den pfändbaren Beträgen abgezogen würde, gehen viele Gläubiger eher auf einen ordentlichen Vergleich als auf einen Nullplan ein. Zudem führt ein erfolgreicher Gläubigervergleich auch stets zu einer schnelleren Löschung aus dem Schuldnerregister der Amtsgerichte. Gleiches gilt natürlich auch für alle SCHUFA-Einträge, die nach einem Vergleich sofort gelöscht werden.
Ein weiterer Vorteil liegt auch in der Tatsache, dass vielfach nach einem Insolvenzverfahren eine Eröffnung eines Geschäftskontos erst gar nicht mehr möglich ist. Vielfach wird auch bei einer Gläubigereinigung festgelegt, dass der Zeitraum des Schuldenabbaus sechs Jahre nicht überschreitet. Innerhalb dieser Zeit hat der Schuldner dann die Möglichkeit, seine Schulden ratenweise abzubezahlen. Mit einer Einigung entfallen zwangsläufig auch die Gerichtskosten, die für das Insolvenzverfahren veranschlagt werden müssten. Zwar können diese Kosten nach § 4 Abs. 2 S. 4 erlassen werden, allerdings erst nach weiteren vier Jahren, wenn der Betroffene auch dann nicht in der Lage ist, diese zu begleichen. Die Quote, bei denen sich Vergleichschancen bei den Gläubigern anbieten, liegt vielfach zwischen 10 und 15 Prozent der Gesamtschulden. Für den Fall eines Vergleichsschlusses entfallen zudem alle weiteren Zinsen oder andere Kosten.
