Die Konkurs-Verschleppung

1.2.4 Die große Problematik der Konkurs-Verschleppung

Es gibt heutzutage eine Vielzahl von Möglichkeiten, eine Konkurs- oder Insolvenzverschleppung herbeizuführen. Wer sich allerdings trotz drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit aus der Verantwortung zieht, macht sich auch gleichzeitig strafbar. Denn trotz Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit darf weder Vermögen (bzw. Insolvenzmasse) verheimlicht oder beiseite geschafft werden. Auch dürfen in keiner Weise Wirtschaftsgüter beschädigt, unbrauchbar oder gar zerstört werden, so dass sie für die Gläubiger wertlos werden. Einen Konkurs kann auch derjenige herbeiführen, der trotz gut laufender Geschäfte Spekulations- oder hochriskante Differenzgeschäfte eingeht und dabei das gesamte Betriebsvermögen bewusst riskiert.

Auch widerspricht es jedem ordnungsgemäßen wirtschaften, wenn Privat- oder Geschäftsleute völlig unwirtschaftliche Ausgaben tätigen oder an Spielen bzw. Wetten teilnehmen, obwohl ihnen dabei stets bewusst ist, dass sie das gesamte Vermögen dadurch aufs Spielsetzen. Betrügerisch und leichtsinnig handelt auch derjenige, der Waren oder Wertpapiere auf Kredit kauft, obwohl ihm klar ist, dass damit das hohe Risiko des Totalverlusts verbunden ist. Strafbar machen sich auch Personen, die Buchführungsbelege beiseite schaffen, ein falsches Inventar aufstellen oder gar Bilanzen verwässern bzw. verfälschen.

Nicht zu vergessen die Pflicht, gegenüber den Gläubigern niemals die tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse zu verschleiern oder zu verheimlichen. Denn in all diesen Fällen wäre es erst gar nicht zu einer Geschäftsbeziehung gekommen. Auch wer lediglich versucht, Vermögensmassen zu verringern oder eine drohende bzw. bereits eingetretene Zahlungsfähigkeit gar nicht erkannt hat, wird der Strafverfolgung ausgesetzt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Ursache auf Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit zurückzuführen ist. Wer allein aus Gewinnsucht einen Vermögensverlust erleidet und dadurch auch noch andere Personen in wirtschaftliche Nöte bringt, der begeht sogar den Straftatbestand des besonders schweren Falles von Bankrott. Dieser Fall ist zum Beispiel dann gegeben, wenn einer Person bestimmte Vermögenswerte anvertraut werden, deren Gelder sich dann in hochriskanten Verlustgeschäften auflösen.

 

Weitere insolvenzrechtliche Straftatbestände

Zu den weiteren Straftatbeständen innerhalb des Insolvenzrechts zählt auch die Verletzung der Buchführungspflicht. Jeder Unternehmer ist nämlich dazu verpflichtet, vom Gesetz her Handelsbücher zu führen. Eine Übersicht kann daher erschwert werden, wenn diese entweder nicht in einem zeitnahen Rahmen geführt oder gar verändert werden. Auch gehört es zu den Aufgaben eines Unternehmers, Handelsbücher etc. entsprechend so lange aufzubewahren, bis sie nach dem Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet werden können. Wer diese Frist nicht einhält und die Unterlagen beiseite schafft oder zerstört, macht sich nach § 283 d strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Person ohne Vorsatz handelt, strafbar ist die Angelegenheit immer dann, wenn diese fahrlässig handelt. Auch innerhalb der Bilanz ist dafür zu sorgen, dass entsprechend die Vermögen sowie das gesamte Inventar ordnungsgemäß aufgestellt sind.

Strafbar ist auch die Gläubigerbefriedigung, obwohl der Betroffene von seiner Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hat. Durch eine solche Handlungsweise würde der eine Gläubiger wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt. Strafbar macht sich auch derjenige, der eine Zahlung zu einem Zeitpunkt vornimmt, zu der diese noch gar nicht geleistet hätte müssen. Auch darin wäre eine Bevorzugung zu sehen. Beispiel: Trotz mehrerer Gläubiger bezahlt ein Betroffener seine Rechnung vor der gesetzlich festgeschriebenen Zahlungsfrist von 30 Tagen, die restlichen Gläubiger werden hingegen gar nicht befriedigt. Auch wer einen einzelnen Schuldner bevorzugt, macht sich strafbar, weil durch diesen Schritt für den Fall eines Insolvenzverfahrens Insolvenzmasse entzogen würde, auf das wiederum auch andere Gläubiger ein Anrecht darauf haben.

Größtes Problem, mit dem die meisten Unternehmer zu kämpfen haben, ist die Insolvenzverschleppung selbst. Ihre Regelungen finden sich sowohl in § 84 GmbHG sowie in § 401 AktG und § 148 GenG (GmbH-Gesetz, Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz). In der Haftung stehen dabei die Geschäftsführer oder die Vorstände. Juristischen Personen ist es daher vorgegeben, spätestens drei Wochen nach Kenntnis oder Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) einen Antrag auf Insolvenz einzureichen. Wer dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, hat nicht nur mit schadensersatzrechtlichen Maßnahmen, sondern auch noch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Wer sich in einem solchen Fall dieser Anzeichen nicht sicher ist, sollte sich umgehend an einen versierten Fachanwalt wenden. Dessen Aufgabe wird es nunmehr sein, die Insolvenzreife eines Unternehmens festzustellen.

Werden für diesen Fall die Anträge noch rechtzeitig gestellt, entgehen Betroffene neben Schadensersatzansprüchen auch noch eventuellen Anfechtungsansprüchen. Auch ein weiterer wichtiger Punkt ist in diesem Zusammenhang zu beachten: Wer ohne anwaltliche Hilfe Insolvenzantrag stellt, ohne die Verfahrenskosten für die Verfahrenseröffnung begleichen zu können, ist ein Fall für die hiesige Staatsanwaltschaft. Denn in solch gelagerten Fällen übergeben die Insolvenzgerichte umgehend die Akten an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft weiter.

Author: admin on 25. Dezember 2011
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