Einkommens-Pfändungsgrenzen

1.2.6 Die Beachtung der gesetzlichen Einkommens-Pfändungsgrenzen

Auch ein Schuldner darf trotz aller Pfändungsmaßnahmen nicht gänzlich ohne jegliches Vermögen dastehen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall einer Insolvenz. Deshalb hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass bestimmte Pfändungsfreigrenzen einzuhalten sind. Liegt das Einkommen unterhalb einer solchen Grenze, darf der Schuldner selbst nicht mehr gepfändet werden. Unterschiede ergeben sich allerdings zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen bzw. Freiberuflern, denn der gesetzliche Pfändungsschutz greift ausschließlich für Einkünfte aus einer nicht selbständigen Tätigkeit. Für Selbständige greift dieser Schutz nicht automatisch, da es sich nicht um laufendes Einkommen, sondern vielmehr um Zahlungseingänge handelt.

Damit aber auch einem Selbständigen ein lebensnotwendiges Einkommen verbleibt, kann von einer Vollstreckung abgerückt werden, wenn entsprechend rechtzeitig Vollstreckungsschutz bei einem Amtsgericht beantragt wird. Der Selbständige hat hierzu eine Aufstellung anzufertigen, aus der hervorgeht, dass der zur Pfändung ausgeschriebene Betrag für den Lebensunterhalt benötigt wird. Allerdings muss für diesen Fall zuerst das Insolvenzverfahren eröffnet werden, erst daran anschließend kann Vollstreckungsschutz beantragt werden. Um den Pfändungsfreibetrag zu berechnen, muss der Selbständige erst einmal kleinere Zahlungen an den Treuhänder leisten. Der Selbständige stellt sich dadurch wie ein Arbeitnehmer, der jeden Monat aus seinem Lohn einen Betrag abführt. Hieraus errechnet das Gericht dann letztlich das fiktive durchschnittliche Einkommen des Selbständigen.


Hieraus wiederum wird eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt, dessen Ergebnis am Ende den pfändbaren Betrag ergibt, der an den Treuhänder abgeführt wird. Diese Gestaltung ist darauf zurückzuführen, dass es jedem Schuldner vom Gesetz her erlaubt ist, auch während eines Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit weiterhin auszuüben. Gleichfalls kann auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit angestrebt werden. Grundsätzlich ist es nämlich nicht erlaubt, einen Schuldner zwingend ein Angestelltenverhältnis eingehen zu lassen, um dadurch zu erreichen, dass dieser dann seine pfändungsfreien Einkünfte der Insolvenzmasse gegenüber abführt. Wer sich allerdings selbständig machen will, darf zu keiner Zeit irgendwelche Verluste erzielen, des Weiteren sind alle berufrechtlichen Vorschriften, die innerhalb einer Selbständigkeit gelten können, einzuhalten.

Grundsätzlich ausgenommen von jeglicher Pfändungsverfügung sind bereits geleistete Zahlungen, auf die der Schuldner keinen Rechtsanspruch hat. Hierunter fallen neben dem Lohn- auch der Provisionsvorschuss sowie Abschlagszahlungen. Gleiches gilt für alle gewährten Kreditmittel, denn es dürfen lediglich Einkünfte und eben keine Darlehen gepfändet werden. Auch ist es einem Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht erlaubt, einen Arbeitgeber wegen eines Insolvenzverfahrens zu entlassen. Was die Altersvorsorge anbelangt, gilt für Selbständige eine entsprechende Schutzvorschrift. Hierunter fallen zum Beispiel alle Lebens- und Kapitallebensversicherungen, die Private Rentenversicherung sowie Bankspar- bzw. Investmentfondssparpläne. Hierfür besteht – je nach Fall – voller oder anteiliger Pfändungsschutz, sofern diese Leistungen regelmäßig und nicht vor Erreichen des 60. Lebensjahres gewährt werden.


Gleiches gilt für den Fall des Eintretens einer Erwerbsunfähigkeit. Allerdings dürfen solche aufgewendeten Altersvorsorgebeträge nicht als Kreditmittel eingesetzt werden, da in diesem Falle der Pfändungsschutz nicht mehr greifen würde. Zudem gilt dieser Pfändungsschutz sowohl bei allen Selbständigen als auch bei Freiberuflern oder Gewerbetreibenden nicht für Private Versicherungsrenten wie zum Beispiel Versorgungs-, Unfall- oder Erwerbsminderungsrenten. Dieser Grundsatz wurde durch den BGH mit Az. IX ZB 99/05 im Übrigen bestätigt. Weiter führt der BGH in seiner Begründung aus, dass Pfändungsschutz durch den Schuldner auch nur für den Fall erwirkt werden kann, wenn dieser im Anschluss ein Sozialfall wäre. Pfändungsfrei ist zudem immer nur derjenige Teil, der sich auch nach der Höhe des Sozialhilfesatzes heraus ergeben würde.

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Der Grundfreibetrag eines Schuldners liegt seit dem 01.07.2011 bei 1.029,99 Euro

Jedem Schuldner steht ein gesetzlicher monatlicher Grundbetrag zu, der nicht gepfändet werden kann. Erhöht wird dieser Grundfreibetrag für jeden, der eine gesetzliche Unterhaltspflicht zu leisten hat. Eine Unterhaltspflicht kann sich zum Beispiel für den Ehegatten, den früheren Ehegatten, den ehelichen oder nichtehelichen Kindern ergeben. In diesem Falle gilt dann für die erste Person ein Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.359,99 Euro.  Für jede weitere Person erhöht sich der Pfändungsfreibetrag auf 1.569,99 Euro, bis letztlich bei fünf unterhaltsberechtigten Personen der maximale Pfändungsfreibetrag in Höhe von 3.025,55 Euro erreicht wird. Schuldner, die neben ihrem Ehepartner auch noch für zwei Kinder aufkommen müssen, verbleibt somit ein Monatslohn in Höhe von 1.769,99 Euro.

Eine weitere pfändungsfreie Möglichkeit ebnet § 851 d Zivilprozessordnung (ZPO). Hierunter fallen alle Kleinrenten, also reine Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl-recht. Hierfür hat jeder Schuldner, je nach Alter einen entsprechenden jährlichen Betrag anzusparen, der vor jeder Pfändung geschützt ist. Eine weitere Voraussetzung der Pfändungsfreiheit liegt darin, dass der Rückkaufswert der Rentenversicherung 238.000 Euro (Stand 12.2011) nicht übersteigen darf. Denn nur bis zu dieser Grenze darf nicht gepfändet werden. Kommt es hingegen zur Auszahlung der betrieblichen bzw. privaten Rentenversicherung, werden diese Beträge zusammengerechnet. Die hieraus errechnet Summe ist dann wieder bis zum pfändbaren Existenzminimum geschützt. Je nach Alter dürfen nachfolgend aufgeführte Jahresbeträge angespart werden:

Nicht unter den Pfändungsschutz fallen hingegen alle Rentenversicherung mit einer einmaligen Kapitalauszahlung sowie Abfindungen aus einer Riester- bzw. Rürup-Rente. Nur für den Fall, dass eine Versicherung beitragsfrei gestellt wird, besteht Pfändungsschutz – und zwar bis zum Rentenbeginn. Leider hat in einem solch gelagerten Fall der Insolvenzverwalter die höheren Rechte. Denn ein gesetzliches Kündigungsrecht kann nach dem BGB nicht vollständig ausgeschlossen werden. Als Rechtsgrundlage für eine Kündigung kann daher immer ein Notfall gesehen werden. Und eben einen solchen stellt die Eröffnung einer Insolvenz auch dar. Daher darf der Insolvenzverwalter jederzeit eine Vertragskündigung aussprechen.


Die Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bilden die §§ 314, 313 II BGB sowie ein Urteil des BGH mit Az. IX ZR 138/04, der sogar eine Vertragsauflösung trotz Verpfändung der Versicherung zulässt. Hierbei fließt dann der jeweilige Rückkaufswert in die Insolvenz-masse. Wer dagegen Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung vornimmt, bleibt auch innerhalb der Insolvenz bis zum Rentenbeginn pfändungsfrei. Weiterer Vorteil: gesetzliche Rentenversicherungen sind nicht kündbar! Fällt dagegen die Insolvenz in eine laufende Rentenzahlung, können diese monatlichen Rentenbeträge wieder gepfändet bzw. der Insolvenzmasse übergeben werden. Allerdings muss auch für diesen Fall der Pfändungsfreibetrag eingehalten werden. Hierzu muss zudem das bisherige Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) umgewandelt werden. In diesem Falle spielt es dann auch keine Rolle mehr, aus welcher Quelle Einnahmen fließen – hier gilt grundsätzlich Pfändungsschutz bis zur jeweiligen Pfändungsschutz-Freigrenze.

Author: admin on 25. Dezember 2011
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