Insolvenzplanverfahren für Unternehmer

1.1.2 Das neue Insolvenzplanverfahren für Unternehmer

Wie schnell ein Unternehmen in eine Kreise geraten kann, zeigen die jüngsten Fälle am Wirtschaftsmarkt. Der größte Fehler besteht leider immer noch darin, dass viel zu spät ein Insolvenzantrag gestellt wird. Dabei hält die Insolvenzordnung eine Vielzahl an Instrumente bereit, damit ein Unternehmen nicht in den Ruin getrieben wird. Vorausschauende Unternehmer setzen daher auch in einer Krise auf eine nachhaltige Sanierung ihres Unternehmens. Mit Hilfe des Insolvenzplanverfahrens haben Unternehmer künftig die Möglichkeit, größeren Schaden abzuwenden, in dem sie nicht nur entsprechend sanieren, sondern auch dieses Ergebnis daraus halten können.

Wer stattdessen einfach in die Pleite geht, steht danach meist noch schlechter da als in der Krisenzeit und muss sich zudem noch wegen Insolvenzverschleppung und Betrug vor der Staatsanwaltschaft verantworten. Der Vorteil des Insolvenzplanes liegt darin, dass sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger die Möglichkeit haben, von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Dies betrifft in erster Linie das Verwerten von Betriebsbestandteilen, Maschinen, Fuhrpark etc. Würde stattdessen eine Verwertung vorgenommen, könnten natürlich auch keine Interessen des Unternehmens mehr gewahrt werden. Die Produktion müsste eingestellt, die Mitarbeiter entlassen werden. So aber wird versucht, das schuldnerische Unternehmen in jedem Fall zu erhalten, in dem ein entsprechender Sanierungsvorschlag ausgearbeitet wird.

Kann aus einem solchen Sanierungsvorschlag eine entsprechende Fortführungsperspektive herausgearbeitet werden, hat der Unternehmer nunmehr die Möglichkeit, eine Zerschlagung seines gesamten Unternehmens abzuwenden. Gleichzeitig erhält der Insolvenzverwalter in Folge dieses Sanierungsbeschlusses eine Vielzahl an Sonderrechten, das ihm ermöglicht, das marode Unternehmen vor (weiteren) Verbindlichkeiten zu entlasten. Gerade in Krisenzeiten muss sich ein Unternehmen von langfristig eingegangenen Verträgen oder Dauerschuldverhältnissen schnellstmöglich lösen können. Und eben diese Sonderkündigungsrechte stehen dem Insolvenzverwalter nur zu, weil die Insolvenzordnung diese vorschreibt. Neben Verlust bringenden Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen können auf diese Weise auch Liefer- und Arbeitsverträge aufgekündigt werden.

Für den Fall einer außergerichtlichen Unternehmenssanierung wären diese Maßnahmen schon allein vom Gesetz her undenkbar, hier müsste sich der Unternehmer trotz hoher Verschuldung weiterhin an alle Vertragsbestandteile halten, was wiederum zu weiteren Belastungen und Einschränkungen führen würde. Dies betrifft nicht nur Vorgaben aus dem deutschen Arbeitsrecht, sondern auch alle Regelungen durch das Tarifrecht insbesondere dem Betriebsverfassungsrecht. All diese einschränkenden Maßnahmen können im Wege der gerichtlichen Unternehmenssanierung außer Kraft gesetzt werden. Um eine optimale Unternehmenssanierung zu erreichen, ist allerdings bereits im Vorfeld des Insolvenzantrages eine entsprechende Vorbereitung nötig.

Die richtige Vorbereitung durch Sanierungsberater und Insolvenzanwälte

Bevor es zur Ausarbeitung eines entsprechenden Sanierungskonzeptes kommt, muss bereits im Vorfeld festgestellt werden, ob für das marode Unternehmen überhaupt die Möglichkeit einer positiven Fortführungsprognose besteht. Nur wenn diese Möglichkeit gegeben ist, kann auch ein entsprechender Businessplan festgelegt werden, der neben einer Gewinn- und Verlustentwicklung auch eine entsprechende Liquiditätsentwicklung für die Zukunft des zu sanierenden Unternehmens aufzeigt. Innerhalb des Sanierungsplanes werden dann alle notwendigen Sanierungsschritte festgehalten, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Auf diese angegangene Sanierung setzt dann der Insolvenzplan auf, der in den meisten Fällen unmittelbar nach einigen wenigen Monaten erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Der Insolvenzplan als zentraler Bestandteil der Unternehmenssanierung führt dann letztlich in aller Regel dazu, dass das Unternehmen eine Chance für einen Neuanfang hat. Auf Grund dieser strukturierten Insolvenz nach § 217 InsO ist weiter die Möglichkeit gegeben, innerhalb des Planverfahrens die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von den gesetzlichen Vorschriften zu regeln, die normaler Weise innerhalb der Insolvenzordnung eingehalten werden müssten. Auch wenn das Insolvenzplanverfahren alle Gläubiger gleich behandelt, kann jeder von ihnen abweichend vom Regelinsolvenzverfahren eine hiervon abweichende Bedingung vereinbaren. Probleme treten lediglich bei Wert ausschöpfenden Grundpfandrechten auf. Für den Fall, dass Immobilien die maßgebliche Verteilungsmasse eines insolventen Unternehmens bilden, dürfen diese innerhalb der Regelinsolvenz auch nicht mehr verwertet werden.

Dieses Verwertungsverbot wird im Übrigen durch die §§ 217 ff. InsO geregelt. Andererseits bietet der Insolvenzplan als maßgeblicher Zwangsvergleich die Entschuldung und Reorganisation des gesamten Unternehmens an. In allen anderen Fällen käme es durch den Verwalter zu einer Regelverwertung, bei dem entweder Unternehmensteile oder das gesamte Unternehmen zerschlagen bzw. liquidiert wird. Für alle Beteiligten kommt ein Insolvenzplan zudem deutlich kostengünstiger als dies bei einer Zerschlagung der Fall wäre. Damit stellt ein Insolvenzplan die weitaus bessere Alternative dar als eine Regelabwicklung. Dazu ist allerdings ein Vertrag zwischen dem Schuldner und den Gläubigern notwendig. Dieser kann allerdings jede vom Gesetz zulässige Regelung beinhalten und ist nicht an die einzelnen Paragraphen der Regelinsolvenz gebunden.

Author: admin on 16. Dezember 2011
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