Neue Pfändungsfreigrenzen

1.2.7 Die neuen Pfändungsfreigrenzen 2011

§ 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzen 2011)

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2011 in Absatz 1 Satz 1

 

in Absatz 1 Satz 2

 

 

 

in Absatz 2 Satz 2

 

Die unpfändbaren Beträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung

erhöhen sich

Author: admin on 25. Dezember 2011
Category: