1.2.1 Rechtsgrundlagen der Insolvenz
Das Insolvenzrecht findet seine Rechtsgrundlage in der Insolvenzordnung, kurz InsO. Grundsätzliches Ziel ist dabei nicht nur die bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger, sondern auch die Berücksichtigung der Interessen einer insolventen Privatperson bzw. eines Kleingewerbetreibenden. Ziel ist dabei eine maßvolle Entschuldung, die sich über eine 6-jährige Wohlverhaltensphase bis zum 1-jährigen Widerrufsjahr zieht. Wird der Tilgungsplan, der durch das Gericht vorgegeben wird, vom Schuldner eingehalten, erhält dieser nach insgesamt 7 Jahren seine endgültige Restschuldbefreiung. Auf diese Weise ist es möglich, dass neben Privatpersonen auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts in den Genuss eines kompletten Schuldenerlasses kommen.
Handelt es sich um Firmen, werden nicht nur die Interessen des insolventen Schuldners berücksichtigt, sondern auch die vorhandener Arbeitnehmer. Auf diese Weise steht die Erhaltung des Unternehmens im Vordergrund. Wer dagegen innerhalb seiner Wohlverhaltensphase Gläubiger schädigende Vermögensverschiebungen vornimmt oder Einkommensverhältnisse verschleiert, muss mit der Anfechtung der Restschuldbefreiung rechnen. In allen anderen Fällen wird all dasjenige Vermögen, das über der Pfändungsgrenze liegt, durch einen Treuhänder verwertet und der Erlös anschließend gleichmäßig verteilt. Ein weiterer Vorteil liegt insbesondere dann vor, wenn es innerhalb eines Unternehmens zu einem Insolvenzfall kommt, bei dem es ohne gerichtliche Begleitmaßnahme neben Betriebsänderungen auch zu Massenentlassungen käme. Für diesen Fall greifen dann spezielle Sozialpläne innerhalb der Insolvenz.
Sofort nach Beginn des Insolvenzverfahrens wird nämlich das Gesamtvolumen für alle zu entlassenden Arbeitnehmer auf maximal zweieinhalb Monatsverdienste begrenzt. Kommt es hingegen lediglich zu einer Betriebsänderung ohne Entlassungsmaßnahmen, dann begründet dies innerhalb der Insolvenz keinen Sozialplananspruch. Grundsätzlich stellen Forderungen aus einem Sozialplan Masseverbindlichkeiten dar, so dass hieraus auch eine äußerst hohe Befriedigungsquote erzielt werden kann. Aber auch ohne Insolvenzplan dürfen ausschließlich ein Drittel der Masse für Sozialplanforderungen aufgewendet werden. Zwangsvollstreckungen innerhalb der Masse sind dagegen nicht mehr zulässig.
Der einzige Nachteil eines Sozialplanes liegt darin: Wurde dieser innerhalb der letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt, kann dieser jederzeit sowohl durch den Betriebsrat als auch durch den Insolvenzverwalter widerrufen werden. Schutz besteht allerdings für bereits geleistete Zahlungen aus dem Sozialplan. Diese müssen durch die Arbeitnehmer nicht mehr zurück erstattet werden.
Rechtsgrundlagen der EU-Insolvenz
Neben der in Deutschland geltenden Insolvenzordnung stehen die Rechtsgrundlagen der EU-Rechtsprechung für eine EU-Insolvenz. Diese Möglichkeit hat erst der Europäische Gerichtshof im Jahre 2000 geschaffen. Dieser Beschluss wurde anschließend auch noch einmal durch den Bundesgerichtshof mit Az. IX ZB 51/00 als verbindlich erklärt. Inzwischen gilt die EU-Insolvenz als ein gängiges Recht und wird von den deutschen Gerichtsvollziehern deshalb als ein unbedingtes Vollstreckungshindernis anerkannt. Rechtliche Grundlage einer EU-Entschuldung ist die Anerkennung eines ausländischen Entschuldungsverfahrens inklusive Restschuldbefreiung in Deutschland.
Auf Grund dieser geltenden Rechtsgrundlage gilt daher stets das Insolvenzverfahren desjenigen Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Rechtsgrundlage bildet hier Art. 4 Abs. 1 EuInsVO. Beispiel: Liegt die Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem englischen Gericht, dann muss entsprechend auch englisches Recht (englische Insolvenzregeln wie z.B. Insolvency Act oder –Rules bzw. Enterprise Act) Anwendung finden. Diese Zuständigkeit gilt allerdings nur dann als vorausgesetzt, wenn der Schuldner nicht nur seine wirtschaftlichen Interessen, sondern auch seinen Lebensmittelpunkt in England hat. Trotzdem müssen deutsche Gerichte die jeweiligen Gerichtsbeschlüsse der anderen EU-Länder zur Schuldenbefreiung bedingungslos anerkennen.
Entsprechendes gilt natürlich in umgekehrter Weise auch für einen deutschen Staatsbürger. Auch diesem darf eine Insolvenzeröffnung in England nicht versagt werden. Seit dem Jahre 2001 hat sogar jeder deutsche Staatsbürger einen völlig legalen und freien Weg, ein englisches Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der Vorteil dieser länderübergreifenden Möglichkeit liegt einfach darin, dass eine Schuldenbefreiung, wenn diese vor einem englischen Insolvenzgericht stattfindet, bereits nach 12 Monaten eintritt! Dadurch braucht der deutsche Schuldner die in Deutschland vorgeschriebene 6-jährige Wohlverhaltensperiode nicht einzuhalten, sondern erhält die vollkommene Schuldenbefreiung mit dem Abschluss des einjährigen Verfahrens.
Grundsätzlich ist für jeden EU-Bürger diejenige Gerichtsbarkeit zuständig, in dessen Schwerpunkt die wirtschaftlichen Interessen liegen. Und wirtschaftliches Interesse bedeutet stets den Ort, wo der Betroffene seinen Lebensunterhalt verdient. Und an diesem Ort befindet sich auch das zuständige Insolvenzgericht für den Schuldner. Für Deutsche ist daher nicht nur ein Nachweis über einen Job in England notwendig, sondern auch eine Wohnung (Zimmer genügt). Es kann sich auch nur um eine Versorgungseinrichtung handeln. Danach muss bis zur Antragstellung auf Insolvenz ein halbes Jahr gewartet werden. Grundlage ist hier nämlich das Weltsteuerabkommen. Und dieses schreibt vor, dass eine Behördenzuständigkeit erst dann wechselt, wenn sich der Betroffene 178 Tage Aufenthalt in dem neuen Land geschaffen hat.
Nach Einreichung des Antrags auf Insolvenz erklärt die englische Insolvenzbehörde den Schuldner spätestens nach 12 Monaten verbindlich für alle EU-Staaten für insolvent. Und dieses Urteil ist auch entsprechend in Deutschland als rechtsverbindlich anzuerkennen.
