1.3.1 Rechtsgrundlagen für die Geschäftsführer selbst
Innerhalb des geltenden Insolvenzrechts gelten insbesondere die insolvenzrechtlichen Pflichten in Verbindung mit der Haftung von Organen wie Geschäftsführern, Vorständen und Gesellschaftern. Dies ist insbesondere deshalb von so großer Wichtigkeit, weil gerade Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder eine AG nur mit dem Gesellschaftsvermögen für alle Verbindlichkeiten haftet. Aus diesem Grund wird sowohl von den Gesellschaftern als auch von den Geschäftsführern und Vorständen eine besondere Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem Gesellschaftsvermögen verlangt. Von daher sind die Organe nur dann von einer persönlichen Haftung befreit, wenn auch in einer Krise besondere Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. Und dazu zählt auch die rechtzeitige Antragstellung eines Insolvenzantrages.
Die jeweiligen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus § 43 Abs. 1 GmbHG sowie aus § 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Eine Pflichtverletzung entsteht damit bereits durch eine unternehmerische Fehlentscheidung, oder wenn das gesamte Ausmaß einer Krise völlig verkannt wurde. Auch dann liegt ein klarer Pflichtverstoß vor (Missmanagement und schuldhafte Verletzung der Sanierungspflichten). Vielmehr wäre es Aufgabe des Geschäftsführers gewesen, sofort eine entsprechende Schwachstellenanalyse zu erarbeiten, um dann anschließend eine entsprechend geeignete Sanierungsmaßnahme einzuleiten. Zu den Hauptaufgaben eines Geschäftsführers gehört es nun einmal, alle Schwachstellen innerhalb eines Unternehmens zu erkennen, denen er dann mit entsprechenden Kontrollmaßnahmen begegnen muss.
Handelt es sich dabei um eine Aktiengesellschaft, ist ein solches Risikomanagement nach § 91 Abs. 2 AktG sogar pflichtgemäß vorgeschrieben. So muss am Jahresende bei der AG am Ende eines jeden Jahres eine Bilanz aufgestellt werden, wobei das Stammkapital die 50-Prozent-Marke nicht unterschreiten darf. Ist dies der Fall, haben die Organe sofort eine entsprechende Gesellschafterversammlung einzuberufen. Wird dies unterlassen, führt dies zwangsläufig zur Strafbarkeit der Beteiligten (§ 84 Abs. 1 GmbHG, § 401 AktG). Des Weiteren sind Geschäftsführer nach § 64 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich dazu verpflichtet, jegliche Zahlungsvorgänge, die nach Eintritt der Insolvenzreife (d.h. der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) angewiesen wurden, in voller Höhe als Schadensersatz zurück zu erstatten.
Innerhalb der Insolvenz ist es zudem verboten, das Aktivvermögen der einzelnen Gesellschafter an die Gesellschafter selbst auszuschütten, wenn dadurch eine Überschuldung eintreten könnte. Wird also eine GmbH, eine AG, eine GmbH, eine GmbH & Co. KG oder eine Limited zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, haben die Betroffenen (jeder Geschäftsführer für sich selbst) unabhängig von ihrer Funktion spätestens innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Diese Frist gilt dabei sowohl für juristische Personen als auch für Personenhandelsgesellschaften. Bei Auslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland gilt dabei die nationale Insolvenzantragspflicht.
Einen ganz wichtigen Punkt, den es zu beachten gilt, betrifft den § 263 StGB, nämlich die Haftung und die Strafbarkeit wegen Betruges. Ein solcher liegt nämlich immer dann vor, wenn ein Unternehmen in einer Krise neue Waren bestellt oder gar einen oder mehrere Kredite beantragt. Wer nämlich als Geschäftsführer oder Vorstand unrichtige oder auch unvollständige Angaben, führt dies fast immer zu einer Strafbarkeit wegen Betruges. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Falschangaben die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens betreffen. Befindet sich nämlich ein Unternehmen in einer Krise, ist die Fähigkeit zur künftigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen in keinem Falle mehr gegeben.
Somit muss also bei jedem Vertragsabschluss ein zahlungsunfähiger Schuldner entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen – und zwar auch stillschweigend. Wird hingegen bereits bei Vertragsabschluss deutlich, dass eine eingegangene Verbindlichkeit nicht erfüllt werden kann, muss von einer betrugsrelevanten Täuschungshandlung ausgegangen werden. Eine solche ist auch immer dann gegeben, wenn bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine objektive Zahlungsunfähigkeit vorlag. Von einer Täuschungshandlung kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn der Schuldner ernsthaft erkennen lässt, dass zum Fälligkeitszeitpunkt entsprechende Leistungsfähigkeit vorhanden ist. Vorübergehende Liquiditätsprobleme brauchen rechtlich dagegen nicht offenbart zu werden.
Wegfall des bisherigen Konkurs- und Vergleichsrechts
Nach dem bisherigen Konkursrecht war die Sanierung eines Unternehmens, bei dem bereits Zahlungsunfähigkeit vorlag, fast ausnahmslos ausgeschlossen. Zeitgleich auf den Konkurs erfolgte meist auch die Zerschlagung des gesamten Unternehmens. War kein Vermögen mehr vorhanden, wurde der Konkurs dann auch noch mangels Masse angelehnt. Eine Horrorvorstellung vor die meisten Beteiligten. Heute sind GmbH-Geschäftsführer bei Vorliegen einer Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit umgehend dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Sie dürfen sich damit allerdings längstens einer Frist von drei Wochen bedienen. Innerhalb dieser Drei-Wochen-Frist muss dann allerdings nachgewiesen werden, dass ernsthaft versucht wurde, das Unternehmen zu retten. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die sich gerade noch in der Gründungsphase befinden. Denn innerhalb einer solchen Phase ist ein Insolvenzverwalter fast immer ein Hindernis für eine mögliche Sanierung.
Wer hier seiner Sache nicht sicher sein kann, dass er sein neu gegründetes Unternehmen noch retten kann, sollte daher erst einmal auf die Einleitung einer Insolvenzmaßnahme verzichten, im Gegenzug sollte aber das Unternehmen sofort abgemeldet werden. Denn auch nach der Abmeldung haben Betroffene die Möglichkeit, noch einen Insolvenzantrag zu stellen. In diesem Fall greift dann sogar die weitaus günstigere Verbraucherinsolvenz. Wurde hingegen ein Insolvenzantrag eingereicht, kann das Gericht dem Unternehmer ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen. In diesem Fall hat dann der vorläufig bestellte Insolvenzverwalter alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse (§ 22 InsO). Allerdings hat der Insolvenzverwalter die Vermögenssicherung und Vermögenserhaltung für das Unternehmen zusammen mit dem Geschäftsführer gemeinsam vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang hat der Insolvenzverwalter auch festzustellen, ob die Fortführung des Unternehmens überhaupt zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Dies beginnt mit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit – wenn also das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, auch nur 20 Prozent aller fälligen Rechnungen zu begleichen. Deckt hingegen das Vermögen einer GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, liegt allenfalls eine Überschuldung vor. Aber auch hierzu muss eine positive Fortsetzungsprognose festgestellt werden. Nur für diesen Fall wird das Unternehmen nicht zerschlagen. Der Vorteil der Neuordnung im Insolvenzrecht liegt auch darin, dass er den jeweiligen Gläubigern verbietet, bereits vorab bestimmte Sicherheiten aus dem Unternehmen herauszulösen.
Eine Neuorientierung findet sich auch darin, dass die Vermögensbewertung der GmbH durch den Insolvenzverwalter nicht durch Bilanzwerte festgestellt werden darf. Vielmehr wird alles vorhandene Vermögen dergestalt gewertet, wie sich die einzelnen Wertgegenstände entsprechend auf dem Markt verkaufen lassen (aktueller Zeitwert). Um die Fortführung eines Unternehmens zu gewährleisten, muss zudem stets der Überschuldungsbegriff herangezogen werden. Dabei muss festgestellt werden, ob und wie weit der Schuldner eine Möglichkeit besitzt, all seine fälligen Verbindlichkeiten innerhalb eines mittleren Zeithorizonts von eineinhalb bis zwei Jahren entsprechend zu begleichen. Einzubeziehen ist dabei neben der Tilgungsleistung auch der entsprechend anfallende Zins. Erst nach einer positiven Prognose darf die Frage nach der Fortführungsprognose gestellt werden.
Dabei steht die Fortführung an erster Stelle, denn kommt es zu einer Unternehmenszerschlagung, entfällt dabei auch der Erhalt der gesamten Arbeitsplätze. Die Sanierungsmöglichkeiten wurden daher in der Weise verbessert, dass Gläubiger zum einen nicht mehr Betriebsvermögen entziehen können, wenn dieses für die Fortführung des Unternehmens von Wichtigkeit ist. Auch ist es Gläubigern nicht mehr erlaubt, Sanierungspläne stets zu Fall zu bringen, auch wenn diese äußerst sinnvoll erarbeitet wurden. Allerdings erfolgte im Gegenzug auch eine entsprechende Aufwertung aller ungesicherten Gläubiger, sie haben nunmehr gleichrangig dieselben Rechte wie Kreditinstitute, Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträger. Für den Fall einer Zerschlagung würde damit das verbleibende Vermögen auf alle beteiligten Parteien zu gleichen Teilen verteilt. Damit soll sichergestellt werden, dass künftig immer das Unternehmen in seiner Gesamtheit erhalten bleibt.
Eine Neuerung betrifft auch Wirtschaftsgüter, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Diese müssen aus der Insolvenzmasse genommen werden und dürfen nicht hinzugerechnet werden. Auf diese Weise erhalten die jeweiligen Lieferanten die Möglichkeit, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder zurück zu fordern.
