Straftatbestände vor Insolvenzeröffnung

1.2.3 Vermeidbare Straftatbestände vor Insolvenzeröffnung

Nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für GmbH-Geschäftsführer gilt der Weg bis hin zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens immer als äußerst gefährlich. Der Grund liegt darin, dass immer noch eine Vielzahl von GmbH-Geschäftsführern die Geschäfte dennoch weiterführen, obwohl sich die GmbH bereits in einer insolvenzreifen Situation befindet. Dabei wird nicht beachtet, dass in einem solchen Fall der GmbH-Geschäftsführer gegenüber allen Neugläubigern haftet. Denn wäre rechtzeitig ein Antrag auf Insolvenz gestellt worden, hätten diese Neugläubiger erst gar keine Geschäfte mehr mit der GmbH getätigt. Daher tritt auch sofortige Schadensersatzpflicht gegenüber den Neugläubigern ein. Allerdings muss für diesen Fall die Gläubigergemeinschaft die Beweislast erbringen. Vielfach werden aber auch Unternehmen weitergeführt, in dem einfach auf die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern verzichtet wird.

Ist der Schuldner allerdings mit seinen Steuerzahlungen in Verzug, übergibt die Finanzbehörde den gesamten Sachverhalt der Vollstreckungsbehörde. Diese wiederum hat die sofortige Möglichkeit, nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) ein Verfahren auf Entsagung der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden einzuleiten mit der Folge, dass ab sofort keine Geschäfts mehr weitergeführt werden können und dürfen. Das gleiche Recht steht im Übrigen allen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern für den Fall zu, dass keine Sozialversicherungsbeiträge mehr entrichtet werden. Bei einer GmbH wird in solchen Fällen zudem die zuständige Staatsanwaltschaft informiert, die ihrerseits nun prüfen muss, ob nicht der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung vorliegt. Daher macht es für einen GmbH-Geschäftsführer keinen Sinn, lediglich der Mitarbeiter wegen eine GmbH so lange wie möglich am Markt zu halten.


Doch es gibt für Privatpersonen wie für Unternehmen noch weitere, vielfältige strafrechtliche Aspekte, die insbesondere in Krisenzeiten (und nicht nur in der Insolvenz) beachtet werden müssen. Wer dagegen sorglos mit seinen Finanzen umgeht, dem drohen nicht nur empfindliche Strafen, in den meisten Fällen kommt es auch noch zu einem Einschreiten der Staatsanwaltschaft. Wer als Betroffener erste Anzeichen „verspürt“, die auf eine Zahlungsunfähigkeit hinweisen könnten, sollte umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Um gerade Geschäftsführer bezüglich Insolvenzstraftaten zu verteidigen, ist ein großes Fachwissen gefragt. Wer sicher gehen will, sucht hier am besten nach einem insolvenzrechtlich orientierten Rechtsanwalt und nicht nach einem Fachanwalt für Strafrecht.

Gleichfalls ist bei der Auswahl der entsprechenden Kanzlei darauf zu achten, dass die Juristen auch über eingehende Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht verfügen. Als grundsätzliche Straftatbestände, die in den §§ 283 bis 283 d Strafgesetzbuch (StGB) ihre Regelung finden, gelten die Verletzung der Buchführungspflicht, die Gläubiger- bzw. Schuldnerbegünstigung sowie der Bankrott. In besonders schwerwiegenden Fällen dürfen die Gerichte Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren aussprechen. Vor allem bis zur Insolvenzreife eines Unternehmens werden zudem die Straftatbestände der Insolvenzverschleppung, der Steuerverkürzung sowie der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen verwirklicht.

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Der Straftatbestand der Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzverfahren

Von einem Straftatbestand der Gläubigerbenachteiligung kann nicht allein erst dadurch ausgegangen werden, wenn der Schuldner einzelne Gläubiger durch Geldzahlungen bevorzugt. Von einer Gläubigerbenachteiligung kann bereits dann gesprochen werden, wenn der Schuldner den Zugriff – zumindest aber die Möglichkeiten des Zugriffs – auf das Schuldnervermögen in einer Art und Weise beeinträchtigt, dass zum Beispiel Firmenwerte entzogen oder reduziert werden bzw. ganze Vermögensgegenstände verschoben oder auf andere Personen übertragen werden. Wer also gezielt Maßnahmen vornimmt, um seine Gläubiger zu schädigen, macht sich immer strafbar. Dabei reicht bereits aus, wenn der Schuldner versucht, den Zugriff auf sein Vermögen in irgendeiner Art und Weise zu erschweren. Gleiches gilt natürlich, wer Gelder ins Ausland verschiebt oder Vermögensgegenstände bewusst unbrauchbar macht.

Was in diesem Zusammenhang oftmals vergessen wird: Wer trotz eines angeschlagenen Unternehmens auch noch den Versuch unternimmt, Vermögenswerte zu verschieben, treibt damit das Unternehmen gezielt in die Insolvenz! Daher sind alle Rechtshandlungen, die einen Gläubiger benachteiligen, nach § 129 InsO anfechtbar. Dabei spielt es allerdings eine entscheidende Rolle, ob diese Geschäfte unmittelbar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder kurz nach dem Eröffnungsantrag erfolgten. Denn zur Anfechtung können nur diejenigen Rechtsgeschäfte gelangen, die durch den Schuldner drei Monate vor Antragstellung in unzulässiger Weise erfolgten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 132 InsO. Aber Achtung: Hierunter fallen keine so genannten Strohmann-Geschäfte, also Geschäfte, wo über Jahre hinweg auf eine Insolvenz zugearbeitet wird.


In diesem Falle liegt ein klarer Vorsatz vor, so dass derartige unlautere Rechtsgeschäfte nach § 133 Abs. 1 InsO auch noch bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren vor Eröffnung der Insolvenz angefochten werden können. Betroffene, bei denen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, sollten von daher die Risiken und die Haftbarkeit für den Fall einer Insolvenzverschleppung kennen. Denn fast immer sind solche Handlungen auch mit einer persönlichen Haftung betroffen (sog. Gesamthandvermögen). Ist also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – insbesondere bei Unternehmen – klar zu erkennen, steht der Geschäftsführer in der Pflicht, innerhalb einer 3-Wochen-Frist die Stellung eines Insolvenzantrages zu veranlassen. Ein weiterer Straftatbestand kann nach § 15 a InsO vorliegen, wenn gegen die ordnungsgemäße Buchführung sowie gegen die korrekte Abgabe aller Steueranmeldungen verstoßen wird.

Gläubiger können in all diesen Fallen sowohl den privaten Schuldner als auch die Gesellschaft dafür haftbar machen. Stets problematisch ist dabei immer die Zurückhaltung bzw. Nichtbezahlung von Lohn- oder Umsatzsteuern. Da jedes Unternehmen dazu verpflichtet ist, diese Abgabenlasten treuhänderisch zu verwalten, müssen diese Gelder auch unmittelbar an die Finanzbehörde weitergeleitet werden. Gleiches gilt natürlich auch für Sozialversicherungsbeiträge, die zwar von den Mitarbeitern einbehalten, jedoch nicht an die Krankenkasse weitergeleitet werden. In all diesen Fällen droht den Geschäftsführern nicht nur die private Haftung, sondern auch die Einschaltung der hiesigen Staatsanwaltschaft.


Straftatbestand in all diesen Fällen ist die Insolvenzverschleppung, konkretisiert in § 266 a StGB. Daher gilt: Egal ob Alltag oder Krise – jeder sollte seine aktuellen Vermögens- und Schuldverhältnisse (betrieblichen Kennzahlen) im Auge behalten. Nur dann ist es für die Betroffenen auch möglich, rechtzeitig zu reagieren – entweder außergerichtlich oder durch Insolvenzeröffnung. Und auch nur dann sind die Betroffenen von einer persönlichen Haftung nebst einer damit verbundenen Strafverfolgung verschont.

Author: admin on 21. Dezember 2011
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