1. Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Bei rund sechs Millionen erwachsenen Deutschen liegt aktuell eine Überschuldung vor, die ein Ausmaß erreicht hat, dass die Betroffenen ohne spezielle Hilfestellung nicht mehr aus ihrem Dilemma herausfinden. Zwar gibt es zwischenzeitlich verschiedene Schuldnerberatungen, die ihre Hilfe anbieten. Doch nicht in allen Fällen handelt es sich dabei auch um seriöse Institutionen, die ihre Machenschaften gleich direkt per Brief anbieten – und das Ganze auch nur unter Vorkasse. Bevor Betroffene Hilfe erhalten, sollen sie zuerst einmal einen nicht unerheblichen monatlichen Beitrag an ein Beratungsunternehmen leisten. Dann wird eine Abzahlung der Schulden fällig, wobei das Geld niemals bei den Gläubigern ankommt, sondern in den meisten fällen für die Gebühren der Beratungsgesellschaften fällig wird. Das Ganze endet dann in einer noch größeren Schuldenfalle, bei dem Betroffene nicht nur zusätzliches Geld, sondern auch noch die gesamte Unterlagen für die Gläubiger verloren haben.
Wer hier sicher gehen will, setzt dabei auf Verbraucherschutzorganisationen, direkte Beratungsstellen, wie sie in den meisten Städten angeboten werden, oder auf Schuldnerberatungsstellen wie Caritas, Arbeiterwohlfahrt oder Deutsches Rotes Kreuz. Hier findet fast ausschließlich eine kostenlose Beratung statt. Zudem sollte die Beratung nur von einer anerkannten Stelle durchgeführt werden, die nach § 305 InsO zertifiziert ist. Nur eine solche Stelle ist auch dazu berechtigt, eine ordentliche Beratung nach dem Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen. Betroffene sollten dagegen die Finger von Organisationen lassen, die ohne vorherige Kenntnislage der Schulden sofort einen Tilgungsplan erarbeiten, der dann auch noch in Verbindung mit einem Rechtsanwalt erfolgt. Denn auch für diesen Anwalt sind Kosten aufzubringen.
Eine Schuldenbefreiung auf Dauer kann nur derjenige erreichen, der den Weg über ein ordentliches Verbraucherinsolvenzverfahren wählt. Innerhalb einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode hat der Schuldner dann die Möglichkeit, so viel wie möglich zu tilgen oder aber auch eine Nullrunde zu fahren. In dieser Zeit sind die Betroffenen keiner weiteren Geldverschwendung ausgesetzt und brauchen von daher nicht zu befürchten, neue Schulden zu machen. Vielmehr erfolgt nach sechs Jahren und einem weiteren Jahr die absolute Restschuldbefreiung.
Optimaler Schutz durch Pfändungsschutzkonto
Damit Betroffene trotz ihrer Schuldenlast auch noch am täglichen Leben teilnehmen können, sind die Geldinstitute seit Juli 2010 verpflichtet, einem jeden Verschuldeten ein so genanntes Pfändungsschutzkonto zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise lässt sich ein jedes Girokonto umwandeln.
Der Vorteil dieses Pfändungsschutzkontos liegt darin, dass der Schuldner über einen bestimmten Betrag frei verfügen kann, den er zur Deckung seines Lebensunterhaltes benötigt. Ohne ein solches Pfändungsschutzkonto können dem Schuldner ansonsten jederzeit Sozialleistungen wie Kindergeld, Wohngeld oder Hartz IV vollständig gepfändet werden. Insbesondere ab 2012 bleibt Schuldnern zur Absicherung vor Gläubigern nur noch der Weg über ein Pfändungsschutzkonto. Andererseits warnen heute bereits viele Schuldenberater, nicht auf Finanzinstitute hereinzufallen, die für eine solche Umwandlung auch noch horrende Gebühren verlangen. Derzeit nutzen rund 250.000 Betroffene ein P-Konto, das Schuldnern ein pfändungsfreies Existenzminimum in Höhe von derzeit 1.028,89 Euro (Stand 12.2011) bereitstellt. Bis zu diesem Betrag kann das Konto durch Gläubiger nicht mehr blockiert werden, Betroffene haben dadurch die Möglichkeit, sich ihren Lebensunterhalt und die monatliche Mietzahlung zu sichern.
Vielfach kommt es auch vor, dass entsprechender Pfändungsschutz nicht nur für eine Einzelperson, sondern für die ganze Familie benötigt wird. In diesem Falle erhöht sich der individuelle Pfändungsbetrag entsprechend mit jedem unterhaltspflichtigen Familienmitglied. Gleichzeitig gelten für bestimmte Sozialleistungen und Einmalzahlungen Sonderrechte, so dass diese Leistungen automatisch vom Gesetzgeber von einer Pfändung ausgenommen sind. All dies gilt es bei einer seriösen Schuldenberatung zu beachten. Mit dem Schritt in das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet der betroffene in jedem Falle ein dreistufiges Verfahren für die endgültige Restschuldbefreiung. Am Anfang erfolgt ein außergerichtlicher Einigungsversuch, diesem folgt dann ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, im Anschluss daran ein vereinfachtes Insolvenzverfahren mit einer daran anschließenden Wohlverhaltensphase.
In den nachfolgenden Kapiteln erfahren Betroffene alles Schritte und Antworten, die für ein erfolgreiches Insolvenzverfahren beachtet werden müssen. Neben den Abläufen der Insolvenz gibt der Ratgeber Antworten darüber, was Anspruchsberechtigte unternehmen müssen, um die wichtigsten Stationen zwischen Antragstellung und Schlusstermin optimal zu meistern.
