Voraussetzungen für juristische Personen

1.3 Voraussetzungen für juristische Personen

Ein Antragsrecht auf Insolvenzeröffnung besteht auch für Personen und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Gleiches gilt bei der Antragstellung auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer juristischen Person. Berechtigt zu einer solchen Maßnahme sind bei einer Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zum einen die Gläubiger, zum anderen die Mitglieder der Vertretungsorgane. Handelt es sich hingegen um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, ist hierzu jeder persönlich haftende Gesellschafter berechtigt. Vielfach kommt es vor, dass bei einer juristischen Person Führungslosigkeit eintritt. Daher ist für diesen Fall auch jeder Gesellschafter berechtigt, eine entsprechende Antragstellung durchzuführen. Für den Fall einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft hat jedes Mitglied des Aufsichtsrats die Berechtigung zur Antragstellung.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass der Antrag selbst nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans bzw. von allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt werden muss. Es ist vielmehr vollkommen ausreichend, dass der Eröffnungsgrund glaubhaft gegenüber dem Insolvenzgericht dargelegt wird. Die Gesellschafter einer juristischen Person sowie die Mitglieder des Aufsichtsrates haben zudem die Pflicht, auch die Führungslosigkeit des Unternehmens klar gegenüber dem Insolvenzgericht zum Ausdruck zu bringen. Hierzu sind entsprechend alle Betroffenen durch das Insolvenzgericht anzuhören. Besitzt eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit keinen persönlich haftenden Gesellschafter, dann erfolgt die Antragstellung entsprechend durch einen Abwickler.

Juristische Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit haben allerdings nicht nur ein Antragsrecht, sondern verfügen auch über eine Antragspflicht. Denn sobald eine Überschuldung oder gar der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit festgestellt wird, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans unverzüglich zu handeln. Daher muss ohne schuldhaftes Verzögern innerhalb einer Frist von drei Wochen ein entsprechender Insolvenzantrag gestellt werden. Diese Frist ist auch für Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit einzuhalten, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung führungslos, ist jeder einzelne Gesellschafter zur Antragstellung berechtigt.

Kommt es zu einer Führungslosigkeit innerhalb einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft, ist jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsrats dazu berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine Ausnahme besteht lediglich für den Fall, dass diese Person weder von der Führungslosigkeit noch von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung wusste. Davon kann in den meisten Fällen aber nicht ausgegangen werden. Daher muss der Insolvenzantrag grundsätzlich richtig und auch rechtzeitig gestellt werden. In allen anderen Fällen kann das Gericht auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren aussprechen. Natürlich kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das hiesige Gericht auch abgelehnt werden. Erfolgte die Abweisung des Antrages nach § 26 InsO, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Wird das Verfahren abgelehnt, steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.

 

Entsprechendes gilt natürlich auch für den Umkehrschluss. Wird gegen ein Unternehmen oder eine Person ein Insolvenzverfahren eingeleitet, steht dem Schuldner auch für diesen Fall sofortige Beschwerde zu. Wird hierdurch der Eröffnungsbeschluss wieder aufgehoben, ist entsprechend die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekannt zu machen, sofern die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in § 200 Abs. 2 Satz 2 InsO.

 

Rechtzeitige Antragstellung bewahrt den Betrieb vor einer Zerschlagung

Ein jeder Unternehmer hat bereits bei Vorliegen einer voraussichtlichen Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit, einen entsprechenden Insolvenzantrag zu stellen. Denn nur derjenige, der in einem solchen Falle auch rechtzeitig handelt, hat die Möglichkeit, dass sein Unternehmen nicht durch die Gläubiger zerschlagen wird. Zwingend ist ein GmbH-Geschäftsführer allerdings erst dann angehalten, eine Insolvenz anzumelden, wenn der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Innerhalb der Insolvenzordnung gibt es dann drei unterschiedliche Verfahrensziele, die je nach Schuldenlage angestrebt werden können.

Liegt nachweislich durch Liquiditätsrechnung eine Zahlungsunfähigkeit, eine Überschuldung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, kann die Liquidation eines Unternehmens erfolgen. Eine weitere Möglichkeit stellt die Sanierung eines Unternehmens dar. Um hier die Vermögensmasse zu sichern, wird den Beteiligten ein allgemeines Veräußerungsverbot auferlegt. Für diesen Fall gehen dann auch alle Nutzungs- bzw. Verwertungsmöglichkeiten auf den Verwalter über. Die dritte Möglichkeit bildet die übertragende Sanierung. Für diesen Fall wird das Unternehmen an einen Dritten übertragen. Dabei greift wieder das bereits angeführte Planverfahren, durch das erreicht werden soll, dass eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung erreicht werden soll. Diese Regelungen können auch gegen die allgemeinen Bestimmungen der InsO durchgesetzt werden.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der anschließenden Restschuldbefreiung soll den angeschlagenen Unternehmen und den betroffenen Personen die Chance gegeben werden, die Möglichkeit einer Sanierung deutlich zu erhöhen. Ein entscheidender Vorteil bietet sich insbesondere für die Geschäftsführung, denn sie hat auf Grund der Einleitung eines Insolvenzverfahrens nunmehr die Möglichkeit, das Gesellschaftsvermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Dadurch kann das angeschlagene Unternehmen in alle Ruhe reorganisiert werden. Dabei muss das Unternehmen auch nicht zwangsläufig durch einen Insolvenzverwalter weiter geführt werden. Vielmehr hat nach der neuen Insolvenzverordnung der Schuldner selbst die Möglichkeit der Eigenverwaltung.

Handelt es sich um eine juristische Person, dann erfolgt die Eigenverwaltung durch die Geschäftsführung. Insgesamt hat die Eigenverwaltung den entscheidenden Vorteil, dass das von den Beteiligten erarbeitete Sanierungskonzept sofort in die Praxis umgesetzt werden kann. Damit wird ein schnelleres und vorteilhafteres Zusammenwirken zwischen den Gläubigern und der Geschäftsführung erreicht. Wer einen Insolvenzantrag als Eigenantrag stellt, verschafft sich durch diese frühzeitige Antragstellung den Vorteil, dass immer noch genügend Kapital vorhanden ist, um das angeschlagene Unternehmen damit zu sanieren. Die verbessert in jedem Fall die Chancen für ein weiteres Überleben am Markt. Allerdings wird die Eigenverwaltung bei kleineren und mittleren Unternehmen nur dann durch die Gerichte zugelassen, wenn das Unternehmen die Krise nicht selbst verursacht hat. Zudem ist Eigenverwaltung auch nur für den Fall möglich, wenn die Geschäftsführung selbst einen eigenen Antrag auf Insolvenz gestellt hat.

Nach erfolgreicher Antragstellung kann dann die Geschäftsführung selbst das Unternehmen eigenverantwortlich fortführen und ist nicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters angewiesen. Der Geschäftsführung steht damit auch gleichzeitig das Recht zu, das Vermögen des Unternehmens weiter zu verwalten. Es erfolgt lediglich eine Überwachung des Geschäftsführers durch einen vom Gericht bestellten Sachverwalter. Diesem obliegt die heikle Aufgabe, all diejenigen Geschäfts, die sich für die Gläubiger als nachteilig erweisen, entsprechend anzufechten. Handelt es sich um spezielle Rechtsgeschäfte, ist dafür allerdings grundsätzlich die Zustimmung des Sachverwalters erforderlich.

Aus diesem Grund wäre eine Neuaufnahme von Krediten oder Umschuldungsmaßnahmen sowie der Kauf bzw. Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen stets von der Zustimmung des Sachverwalters abhängig. Da die Geschäftsführung für einen Alleingang oftmals überfordert wäre, bestellen viele von ihnen noch zusätzlich einen so genannten Gläubigerausschuss. Wird eine solche bestellt, ist die Geschäftsführung dann auch noch von deren Zustimmung abhängig, sofern es sich um spezielle Geschäfte handelt.

Author: admin on 25. Dezember 2011
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