Voraussetzungen für natürliche Personen

1.2 Voraussetzungen für natürliche Personen

Betroffene, die an dem Verbraucherinsolvenzverfahren teilnehmen, müssen dort vor Antragstellung alles Erdenkliche unternehmen, um ihre Schulden zu regulieren. Hierzu gehört ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern, der nach der Insolvenzordnung vorgeschrieben ist. Erst wenn diese Maßnahme gescheitert ist und auch entsprechend durch eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Anwalt bestätigt wurde, kann der Antrag auf Verbraucherinsolvenz erfolgen. Mit dem Antrag auf Verbraucherinsolvenz wird auch gleich ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Diese greift allerdings erst nach der 6-jährigen Wohlverhaltensphase, innerhalb derer alle Einkünfte, die über die Pfändungsgrenze hinausgehen, offen zu legen und abzuführen sind.

Ausgenommen von der Verbraucherinsolvenz sind Schulden, die entweder aus einer Strafsache oder aus einer Geldbuße herrühren. Die Offenlegung der Einkünfte wird durch einen so genannten Treuhänder – in der Regel ein Rechtsanwalt, der vom Insolvenzgericht bestimmt wird – geprüft und überwacht. Die Gebühren für den Treuhänder liegen in der Regel bei mindestens 120 Euro jährlich und müssen vom Schuldner übernommen werden, sofern dieser dazu in der Lage ist. Die Gerichtsgebühren für ein Insolvenzverfahren belaufen sich auf ca. 1.500 Euro und können auf Antrag auch gestundet werden. Alles weitere Einkommen, das über dem Pfändungsfreibetrag des Schuldners liegt, wird durch den Treuhänder nach der Quote der Gläubiger gleichmäßig verteilt.

Innerhalb der 6-jährigen Wohlverhaltensphase ist der Schuldner verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen, aus der sich ein entsprechendes angemessenes Einkommen erzielen lässt. Wer hingegen seine Einkommensverhältnisse oder Vermögen verschweigt oder gar verstecktes Einkommen bezieht, wird die Restschuldbefreiung nicht erhalten. Sofern nach der 6-jährigen Wohlverhaltensphase solcher Betrug entdeckt wird, kann auch noch im Nachhinein die zuerst erteilte Restschuldbefreiung widerrufen werden. Der entscheidende Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass der Schuldner nunmehr für sechs Jahre seine Ruhe vor seinen Gläubigern hat, denn diese dürfen sich ausnahmslos nur noch an den Treuhänder halten.

Gegen den Schuldner darf innerhalb der Wohlverhaltensphase weder eine Pfändung betrieben noch eine eidesstattliche Versicherung veranlasst werden. Allerdings bleibt der Schuldner bis zu seiner endgültigen Restschuldbefreiung im Schuldenregister. Der Negativ-Eintrag bei der SCHUFA wird erst 3 Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dauerhaft gelöscht.

Was vor der Insolvenzeröffnung zu beachten ist

Bevor ein Insolvenzverfahren beantragt wird, sollte neben der Bank auch der Arbeitgeber entsprechend informiert werden. Die Bank wird für diesen Fall das Girokonto in ein reines Guthaben- bzw. Pfändungsschutzkonto umwandeln. Wer noch Kredite zum Abzahlen hat, sollte sich mit seinem Bankberater kurz schließen, um eine mögliche Abzahlung zu besprechen. Vielfach kann auch der Bankberater bereits helfen, die Finanzen wieder zu ordnen. Arbeitgeber sind insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben an einem guten Arbeitsklima interessiert. Daher sollte vor jeder Lohnpfändung der Arbeitgeber informiert werden. Vielfach besteht für die Betroffenen die Möglichkeit eines zinslosen Kredits, der in monatlichen Raten über das Gehaltskonto wieder beglichen werden kann.

Problematisch wirken sich Insolvenzen auch auf alle Mietverhältnisse aus. Da stets ein SCHUFA-Eintrag erfolgt und der Mieter auch verpflichtet ist, eine Insolvenz zu melden, wird ein Wohnungswechsel so gut wie unmöglich sein. Wer Zahlungsschwierigkeiten hat, ist ein nicht gern gesehener Mieter. Gleiches gilt natürlich auch für Verträge bei Telefon-, Strom- oder Gasanbietern. Die meisten Anbieter machen nämlich einen Wechsel davon abhängig, ob eine Person auch wirklich kreditwürdig ist. Dies ist bei einer Privatinsolvenz und in Verbindung mit einem SCHUFA-Eintrag nicht mehr möglich. Viele Betroffene versuchen sogar, aus einer Privatinsolvenz wieder herauszukommen, in dem sie sich selbständig machen. Ein solcher Schritt sollte reichlich überlegt sein, denn auch für eine Selbständigkeit benötigt man Geld.

Aber auch diese Möglichkeit ist nicht gegeben, keine Bank wird dem Betroffenen eine so genannte Anschubfinanzierung gewähren. Und eine Selbständigkeit bei Null zu beginnen endet meist in einem erneuten Fiasko. Sollten dann auch noch Verträge abgeschlossen werden, die nicht erfüllt werden können, haben die Gläubiger sogar noch die Möglichkeit, Strafanzeige wegen Betruges zu erstatten. Wer nämlich einen Kredit trotz Zahlungsunfähigkeit aufnimmt, begeht stets einen vorsätzlichen Betrug. Dabei muss es sich nicht um einen Bankkredit handeln, es reicht bereits der Einsatz der Kreditkarte oder eine Bestellung bei einem Versandhandel, wenn man im Voraus bereits weiß, dass man erst gar nicht in der Lage dazu ist, die Ware oder Dienstleistung überhaupt zu bezahlen.

Wer zudem einen privaten Konkurs anstrebt, auf den kommen zusätzlich noch weitere hohe Kosten zu. Diese ergeben sich automatisch aus Treuhänder-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Eine Privatinsolvenz muss trotz einiger Vorteile immer gut überlegt sein. Vor- und Nachteile sind klar gegeneinander abzuwiegen. Wer die Möglichkeit hat, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen, sollte diesen Weg suchen. Diese Möglichkeit besteht fast immer, wenn die Anzahl der Gläubiger überschaubar ist. In allen anderen Fällen sollte der Weg in die Privatinsolvenz gegangen werden. Auf diese Weise haben Betroffene ihre Ruhe vor lästigen Konto- und Gehaltspfändungen. Gleichfalls werden alle Schulden zusammengelegt und durch einen Treuhänder verwaltet.

Ein weiterer Vorteil liegt auch darin, dass innerhalb der Verbraucherinsolvenz bestimmte Pfändungsgrenzen Anwendung finden. Damit sichert sich der Schuldner selbst und seiner Familie das Existenzminimum. Die Familie erhält weiter ihre sozialen Leistungen, je nach Fall kann die Pfändungsgrenze auf Antrag sogar noch erhöht werden. Vorteile haben auch Personen, die trotz Insolvenz weiter ihre Selbständigkeit beibehalten möchten. Außergerichtlich müsste für diesen Fall das gesamte Einkommen an die Gläubiger abgeführt werden. Bei einer gerichtlichen Insolvenz wird hingegen nur der Betrag zwischen Pfändungsgrenze und dem durchschnittlichen (in der Branche üblichen) Verdienst fällig. Dies ist übrigens auch durch Gesetz geregelt. Denn einem Schuldner, der bereit ist, motiviert seine Schulden zu tilgen, darf kein weiterer Rechtsnachteil entstehen. Somit kann eine Privatinsolvenz auch ein Neubeginn sein.

Author: admin on 21. Dezember 2011
Category: