1.2.5 Das Vorenthalten von Beiträgen
Auch derjenige, der Steuern oder Arbeitsentgelte vorenthält oder Steuern verkürzt, macht sich strafbar. Rechtsgrundlage für das Vorenthalten von Arbeitsentgelt bildet § 266 a StGB, für Steuerverkürzungen gelten die §§ 369 AO ff. Insbesondere das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zu den Sozialversicherungen stellt einen schweren Mangel dar. Diese Beiträge werden nämlich vom Arbeitnehmer abgezogen, aber nicht weitergeleitet. Um eine Insolvenz zu verhindern, versuchen daher viele Unternehmer, mit diesen Geldern wiederum andere Gläubiger zu befriedigen. Tritt ein solcher Fall zu Tage, wird der Unternehmer auch persönlich in die Haftung genommen. Aber auch Steuerverkürzungen werden vielfach nur deshalb vorgenommen, um eine mögliche Insolvenz zu vermeiden. In den meisten Fällen macht sich dies auch dadurch bemerkbar, dass auch die Honorare für den Steuerberater nicht mehr aufgewendet werden können. Dieser legt dann entsprechend sein Mandat nieder, Steuererklärungen werden dann erst einmal gar nicht mehr eingereicht.
Nicht nur die ordnungsgemäße Buchführung entfällt durch die Mandatsniederlegung, durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen kommt es entsprechend zu Steuerschätzungen. Aus Unwissenheit werden diese dann teilweise nicht einmal mit einem Widerspruch angegriffen. Auf Grund der Bestandskraft der Bescheide kommt es zur Entstehung einer hohen Steuerschuld, die dann wiederum in Form eines Haftungsbescheids von der Finanzbehörde an den Unternehmer weitergeleitet wird. Parallel wird durch die Finanzbehörde ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet. In solch gelagerten Fällen sollte auf eine kompetente anwaltliche Vertretung Wert gelegt werden. Diese sollte neben insolvenzrechtlichen Erfahrungen auch ein gesamtheitliches Wissen in der steuerlichen Beratung aufweisen.
