1.1.3 Ziele der Regelinsolvenz
Wer als Selbständiger seine Tätigkeit trotz Überschuldung bzw. Insolvenz fortsetzen möchte, muss die Regelinsolvenz einleiten. Auf diese Weise bleiben gerade kleine und mittelständige Selbständige dem Arbeitsmarkt erhalten. Mit der Einleitung der Regelinsolvenz hat der Selbständige nicht nur die Möglichkeit, sein Unternehmen weiterzuführen, es bestehen für ihn vielmehr auch noch erhebliche Chancen, seine einzelnen Gläubiger (teilweise) zu befriedigen. Dies ist besonders für den Fall wichtig, wenn es wegen einer fehlenden Trennung von Vermögensmassen zu einer Überschuldung kam. Denn grundsätzlich wirkt sich jedes nachhaltige Scheitern aus einer privaten Vermögensanlage auch insgesamt auf die Liquidität der gesamten beruflichen Existenz in Bezug auf das Unternehmen aus.
Problematisch wirkt sich ein solches Unterfangen gerade für natürliche Personen aus, da diese für den Fall einer privaten Verschuldung über keinen Unternehmensschutz mehr verfügen. Auch bei dem kleinsten Vorliegen einer privaten Verschuldung, die sich auf das Unternehmen überträgt, wird die Einzelzwangsvollstreckung vorgenommen. Hierbei versucht dann jeder einzelne Gläubiger. So schnell wie möglich einen Zugriff auf alle zur Verfügung stehenden Vermögensmassen zu veranlassen. Die Folge ist, dass auf Grund weggeschaffter Arbeitsgeräte ein reibungsloser Arbeitsablauf gar nicht mehr möglich ist. Das Unternehmen wird zerschlagen, der Inhaber ist Zeit seines Lebens ruiniert. Natürlich kann man aus einer privaten Verschuldung auch den Umkehrschluss ziehen. Werden innerhalb der Unternehmung nur noch Verluste eingefahren, wirkt sich dies entsprechend auch auf die private Vermögensstruktur aus.
Sollte in diesem Fall noch privater Grundbesitz oder eine Immobilie vorhanden sein, kommt es auch hier sehr schnell zu einer Zwangsversteigerung. In diesem Falle hat der Unternehmer nicht nur die Pleite seines Unternehmens zu verkraften, sondern zugleich auch noch den Wegfall der eigenen Immobilie. Zudem ist es einem Freiberufler bzw. Einzelunternehmer nicht – wie vielfach angenommen – gestattet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Möglichkeit haben ausschließlich haftungslimitierte Gesellschaften. Ein Freiberufler darf nicht einmal dann die Insolvenz seiner Gesellschaft beantragen, wenn diese auf Grund hoher Zahlungsausfälle insolvent wurde. Ein weiterer Nachteil für Freiberufler und Einzelunternehmer liegt auch darin, dass deren Unternehmen traditionell in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) oder als Einzelbetrieb geführt werden. Daher findet für diese Zielgruppe auch stets das Regelinsolvenzverfahren Anwendung.
Das Regelinsolvenzverfahren durch spezialisierte Gutachter
Kommt es durch einen Freiberufler oder Einzelunternehmer zur Eröffnung einer Regelinsolvenz, überlässt das zuständige Gericht die gesamte Angelegenheit erst einmal einem dafür spezialisierten Gutachter (meist ein erfahrener Jurist). Innerhalb der Verfahrenseröffnung werden durch das zuständige Gericht alle bisherigen Vermögensbestandteile beschlagnahmt. Gleiches gilt entsprechend für alle neuen Vermögenswerte. Diese werden allerdings nur im Rahmen der pfändbaren Anteile des Nettoeinkommens beschlagnahmt. Daran anschließend erfolgt die mögliche Verwertung der gesamten Betriebs- bzw. Geschäftseinrichtung.
Gleichzeitig hat sich der Einzelunternehmer mit einem weiteren Problem zu befassen: Da nicht eingelöste Verbindlichkeiten stets dazu führen, dass Restschuldbefreiung versagt wird, erhält der Einzelunternehmer gleichzeitig auch noch eine Auflage durch das Gericht, in dem dieses alle künftigen weiteren selbständigen Tätigkeiten untersagt. Je nach Verfahrensart ergeben sich für die Betroffenen also Vor- oder Nachteile. Denn für wirtschaftlich selbständige Personen ist grundsätzlich das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden, für Privatpersonen hingegen das Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Regelinsolvenzverfahren findet dabei selbst für ehemals selbständige Personen statt, die mehr als 19 Gläubiger haben bzw. bei denen Forderungen oder Verbindlichkeiten durch Arbeitsverhältnisse oder die Finanzbehörde bestehen.
Am Regelinsolvenzverfahren müssen auch all diejenigen teilnehmen, die zwar ihre Unternehmenstätigkeit aufgegeben haben, jedoch offene Forderungen gegenüber dem Arbeitsamt, der Berufsgenossenschaft oder einem Sozialversicherungsträger haben. Liegen diese Hinderungsgründe nicht vor, können ehemals Selbständige ein vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen.
