Ziele des Verbraucherinsolvenzverfahren

1.1 Ziele des Verbraucherinsolvenzverfahren

Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren haben überschuldete Personen wieder die Möglichkeit, eine Chance auf Schuldenfreiheit zu erhalten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für Privatpersonen die Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung geschaffen. Vor jeder Antragstellung eines Insolvenzverfahrens haben Gläubiger die Möglichkeit, ihre ausstehenden Forderungen beim jeweiligen Schuldner im Wege der Einzelvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher einzufordern. Dieses Verfahren hat allerdings den Nachteil, dass immer derjenige Gläubiger, der zuerst an den Schuldner herantritt, sich an den Ansprüchen befriedigen kann. Reicht das restliche Vermögen dann nicht mehr aus, auch noch weitere Gläubiger zu befriedigen, bestehen die Schulden weiter. Der Schuldner käme auf diese Weise niemals mehr zu einem gerechten Ergebnis.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren sorgt hingegen im Wege einer Gesamtvollstreckung für eine entsprechende Schuldenverteilung und -kontrolle. Natürlich ist es auch hier oberstes Ziel, dass sich Gläubiger und Schuldner zusammenfinden, um zusammen mit dem Gericht (Insolvenzgericht) eine sinnvolle Lösung zu erarbeiten, um auf diese Weise in eine schuldenfreie Zukunft starten zu können. Dies geschieht dadurch, dass eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger herbeigeführt wird. Dabei wird das Vermögen des Schuldners entsprechend verwertet, der Erlös aber nicht an einen einzigen Gläubiger, sondern an alle Gesamtgläubiger gleichermaßen verteilt. Geregelt werden die einzelnen Verfahrensabschnitte durch die Insolvenzordnung (InsO).

Antragsberechtigt für einen Insolvenzantrag sind dabei alle natürlichen Personen wie Angestellte, ehemalige Unternehmer, Freiberufler, Alleinerziehende, Ledige, Verheiratete oder Erwerbslose. Neben der Verbraucherinsolvenz finden Betroffene auch bei Erbschaftsschulden (sog. Nachlass-Insolvenz) oder für den besonderen Fall einer Gütergemeinschaft bei Eheleuten. Wer hingegen Schulden aus einem Gewerbebetrieb hat oder selbständig ist, für den kommt nicht die Verbraucherinsolvenz, sondern das Regelverfahren zum Tragen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann erst dann wieder angestrebt werden, wenn die selbständige Tätigkeit beendet oder ein Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben wurde. Aber auch hiervon gibt es wieder Ausnahmen: Haben Betroffene zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung mehr als 20 Gläubiger sowie Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, dann muss auch für diesen Fall auf das Regelverfahren gesetzt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Gewerbebetrieb zwar nicht mehr besteht, dafür aber Schuldenlasten aus Forderungen ehemaliger Arbeitnehmer.

 

Nicht alle Schuldner können durch das Verbraucherinsolvenzverfahren profitieren

Für Betroffene, die am Verbraucherinsolvenzverfahren teilnehmen können, weil sie dazu berechtigt sind, erhalten durch den Gesetzgeber einen Lösungszeitraum von sechs Jahren, in dessen Verlauf nach möglicher Schuldentilgung die Restschuldbefreiung erfolgt. Auf Forderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht beglichen werden konnten, müssen die Gläubiger nun auf Dauer verzichten. Diese Restschulden werden dem Schuldner für immer erlassen. Bestehen die Forderungen allerdings aus Lohnbestandteilen ehemaliger Arbeitnehmer oder gar aus Forderungen durch die Finanzbehörde auf Grund nicht abgeführter Lohnsteuern, dann kann sich diese Zielgruppe nicht am Verbraucherinsolvenzverfahren anschließen. Gleiches gilt, wenn die Schulden aus nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen herrühren.

Betroffene haben für diesen Fall nur die Möglichkeit, ihre Restschuldbefreiung über das Regelinsolvenzverfahren herbeizuführen. Für Antragsteller, die ausschließlich unter die natürlichen Personen fallen, können an dem fünfstufigen Verbraucherinsolvenzverfahren teilnehmen. Innerhalb der ersten Stufe beginnt der außergerichtliche Einigungsversuch zwischen Schuldner und Gläubiger. Zwar gilt diese Stufe in der Regel als zwingende Voraussetzung, andererseits hat das Insolvenzgericht auch die Möglichkeit, hierauf zu verzichten, wenn von vornherein durch den Schuldner klargelegt wird, dass ein Schuldenbereinigungsplan durch die Gläubiger erst gar nicht angenommen wird. In allen anderen Fällen ist der Schuldner in der Pflicht, zuerst eine Einigung mit seinen Gläubigern herbeizuführen.

An dieser ersten Stufe beteiligt sich das Insolvenzgericht daher nicht. Erst wenn feststeht, dass eine Einigung unmöglich erscheint, greift die zweite Stufe. In diesem Fall schaltet sich nunmehr das Gericht ein und versucht, einen gerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern herbeizuführen. Für den Fall einer gütlichen Einigung erstellen die Parteien nunmehr einen so genannten Schuldenbereinigungsplan. Besteht hingegen keine Aussicht auf Erfolg, hat der Schuldner die Möglichkeit, das einfache Insolvenzverfahren zu beantragen. Nach dessen Eröffnung durch das Insolvenzgericht erfolgt neben einer Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans die Verwertung (Veräußerung) des vorhandenen Vermögens (3. Stufe).

Für die verbleibenden Restschulden hat der Betroffene in Stufe 4 die Möglichkeit, diese innerhalb einer Wohnverhaltensperiode von sechs Jahren so zu begleichen, wie er in der Lage dazu ist. Nach erfolgreichem Abschluss erfolgt nun ein Übergang in Stufe fünf, der Restschuldbefreiung, die durch das Insolvenzgericht ausgesprochen wird. Danach ist der Schuldner von allen Restverbindlichkeiten dauerhaft befreit.

Author: admin on 16. Dezember 2011
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